Anmeldung und Aufnahme

Anmeldung

Anmeldung

Jeweils ab September eines laufenden Jahres können Kinder für das darauffolgende Kita-Jahr angemeldet werden. 

Immer im Januar bieten wir dazu Anmeldetage an, zu denen wir Sie herzlich persönlich einladen.

Sollten Sie vorab oder danach eine Anmeldung abgeben wollen, füllen Sie bitten ein entsprechendes Anmeldeformular für die Krippe oder den Kindergarten aus und senden es uns per Post oder per E-Mail an buero@kita-igling.de

Anmeldeformulare zum Download

Aufnahmekriterium: Altersgrenze

Unsere Kindertageseinrichtung besteht aus drei Krippengruppen und vier Kindergartengruppen.

In die Krippengruppen werden Kinder im Alter ab grundsätzlich einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen.

Im Kindergarten erfolgt die Aufnahme frühestens zwei Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres und reicht bis zur Einschulung.

Aufnahmekriterium: Heimat- und Gastgemeinde

Vorrangig werden in der Kindertagesstätte Kinder unserer Gemeinde Igling & Holzhausen aufgenommen.

Kindergarten: Für Kinder aus Gastgemeinden werden für die Anmeldung im Kindergarten im ersten Betreuungsjahr Verträge befristet für ein Jahr ausgegeben. Ab dem zweiten Betreuungsjahr kann sich der Status auf einen unbefristeten Vertrag ändern.

Krippe: Für Kinder aus Gastgemeinden werden für die Anmeldung in der Krippe grundsätzlich unbefristete Verträge erstellt. Daraus leitet sich kein Anspruch auf einen Kindergartenplatz für einen Wechsel von der Krippe in den Kindergarten ab.

Aufnahmekriterium: Masernschutz

Seit 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll vor allem Schulkinder und Kinder in Kindertagesstätten wirksam vor Masern schützen.

Für wen besteht eine Nachweispflicht?

Von der Nachweispflicht sind vor allem diese Personengruppen betroffen:

  • Kinder ab einem Jahr und Jugendliche bis 18 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Kindertagesstätte oder Schule betreut werden
  • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
  • Menschen die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind

Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind und für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Wann besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Ein ärztliche Bescheinigung bei Kontraindikation bzw. ein Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes (Titer) ist ebenfalls ausreichend. 

Weitere Informationen lesen Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/masern/

 

 

 

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