Gebühren Zuschüsse

Kindergarten

Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht. Die Auszahlung erfolgt auf die gleiche Weise wie bisher für den Beitragszuschuss im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Sie erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden, diese reichen den Förderbetrag dann an die nicht-kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Die Einrichtungen, die den Beitragszuschuss beantragen, sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Aufgrund des staatlichen Beitragszuschusses wird der Besuch einer Kindertageseinrichtung für viele Eltern kostenfrei bzw. der Elternbeitrag deutlich reduziert. Anträge auf Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind in vielen Fällen entbehrlich. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.stmas.bayern.de/aktuelle-meldungen/am181203-beitragsentlastung.php

 

Krippe

Bayerisches Krippengeld

Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt. Der Bayerische Landtag hat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5. Dezember 2019 zugestimmt und das Gesetz ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Das Krippengeld knüpft an die Betreuung in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung oder Tagespflege an. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung. Dort gibt es auch Antworten auf häufige Fragen zum Krippengeld. Außerdem beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBFS unter der Nummer 0931/ 32090929 Fragen dazu. Das Service-Telefon steht Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr zur Verfügung.

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